SCHWIMMVEREIN WIKING KIEL  von 1939 e.V.

Geschäftsordnung

 
 
  1. Allgemeines

    1. Die Geschäftsordnung des Schwimmvereins Wiking Kiel von 1939 e.V. (SV Wiking) gilt im Rahmen der jeweils gültigen Satzung.
    2. Die Geschäftsordnung regelt den Ablauf aller im Rahmen der Satzung vorgesehenen Versammlungen.

     
  2. Versammlungsordnung

    1. Die Versammlungsordnung gilt für sämtliche Sitzungen und Tagungen der Organe des SV Wiking Kiel nach § 13 der Satzung.
    2. Die Jahreshauptversammlung, außerordentliche Versammlung sowie die Jugendvollversammlung sind öffentlich.
    3. Bei Versammlungen nach Nr. 2.2 kann die Öffentlichkeit auf Antrag ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß kann nur aus zwingenden Gründen erfolgen (z. B. Personaldebatte).
    4. Sitzungen des Vorstandes, des Geschäftsführenden Vorstands sowie der Fachausschüsse sind nicht öffentlich.

      Zu bestimmten Sachthemen können auch Nichtvorstandsmitglieder geladen werden.

      Zu Beginn von Vorstandssitzungen können Gäste für ca. eine halbe Stunde zugelassen werden, um Fragen zu stellen und Anregungen geben zu können. Anschließend sind die Vorstandssitzungen wieder nicht öffentlich.

      Beschlüsse sind grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu fassen

    5. Eine Versammlung kann vor Erledigung der Tagesordnung auf Antrag und mit Zustimmung der Versammlung beendet werden.

     
  3. Fristen

    1. Die Einberufung der Versammlung sowie die dabei einzuhaltenden Fristen sind in § 14 der Satzung geregelt.
    2. Die Einberufungen zu Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse hat durch schriftliche Einladung an die teilnahmeberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens 7 Tagen zu erfolgen. Eine schriftliche Einladung kann entfallen, wenn regelmäßige, festliegende Sitzungstermine wahrgenommen werden.
    3. Mit der Einberufung zu einer Versammlung nach § 14 der Satzung ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. Anträge, über die abgestimmt werden sollen, sind in Form eines Beschlußvorschlages in der vorläufigen Tagesordnung aufzuführen oder als Anlage beizufügen.
    4. Finden im Rahmen einer Versammlung Wahlen statt, sind die zu besetzenden Ämter in der Einberufung zu benennen.

     
  4. Beschlußfähigkeit

    1. Die Beschlußfähigkeit von Versammlungen ist in § 14 der Satzung geregelt.
    2. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstands- oder Ausschußsitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der teilnahmeberechtigten Mitglieder anwesend ist.
    3. Die Beschlußfähigkeit wird vom Versammlungsleiter festgestellt.

     
  5. Versammlungsleitung

    1. Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorsitzenden eröffnet. Er führt die Wahl der Versammlungsleitung durch.
    2. Die Versammlungsleitung der Jahreshauptversammlung besteht aus einem Versammlungsleiter und mindestens einem, höchstens zwei Beisitzern.
    3. Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter. Bei Abwesenheit beider Vorsitzenden kann auch ein anderes Vorstandsmitglied die Leitung übernehmen.
    4. Die Fachausschüsse werden von ihren Vorsitzenden geleitet.
    5. Die Leitung einer außerordentlichen Versammlung obliegt dem Vorsitzenden. Im übrigen gelten für diese Versammlung die Bestimmungen für die Jahreshauptversammlung.

     
  6. Bestimmungen für die Jahreshauptversammlung

    1. Nach der Eröffnung der Versammlung und Festlegung der Beschlußfähigkeit erfolgt die Wahl der Versammlungsleitung (5.2.).
    2. Die Versammlung beschließt die Tagesordnung. Über Anträge oder Ergänzung der Tagesordnung, die nach Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung gestellt werden können, hat der Versammlungsleiter vor der Beschlußfassung entscheiden zu lassen.
    3. Die Tagesordnung wird in der festgesetzten Reihenfolge behandelt. Auf Antrag und mit Zustimmung der Versammlung kann die Reihenfolge jederzeit geändert werden.
    4. Auf Antrag kann ein Tagesordnungspunkt jederzeit von der Tagesordnung abgesetzt werden. Hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit der zum Zeitpunkt der Feststellung der Beschlußfähigkeit anwesenden Stimmen.
    5. Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
       
      1. Eröffnung und Begrüßung
      2. Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden und Beschlußfähigkeit
      3. Wahl der Versammlungsleitung (anschließend Übernahme der Leitung)
      4. Festsetzung der Tagesordnung
      5. Bericht der Vorstandsmitglieder
      6. Aussprache zu 5.
      7. Bericht der Kassenprüfer
      8. Aussprache zu 7.
      9. Entlastungen a) Kassenwart b) Vorstand
      10. Wahlen
      11. Anträge (siehe 3.3.)
      12. Genehmigung des Haushalts
      13. Verschiedenes

      14.  
      Für diese Tagesordnungspunkte mit Ausnahme "Anträge" gilt 6.4. nicht.
    6. Protokoll
       
      1. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es hat über alles zu berichten, darf jedoch nicht werten. Es ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben und dem Vorstand 14 Tage nach der Versammlung vorzulegen.
      2. Stimmberechtigten Mitgliedern ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, in das Protokoll Einsicht zu nehmen. Widerspruch gegen das Protokoll kann innerhalb von sechs Wochen nach dem Versammlungstermin beim Vorstand formlos eingelegt werden. Wird kein Widerspruch eingelegt, ist das Protokoll genehmigt. Bei Einsprüchen entscheidet der Vorstand bis zu nächsten Jahreshauptversammlung.
      3. Die auf der Jahreshauptversammlung gefaßten Beschlüsse haben mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit, es sei denn, sie werden anders datiert. Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    7. Entlastung
       
      1. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt in der Reihenfolge
         
        1. Kassenwart
        2. Vorstand

        3.  
      2. Auf Antrag hat die Entlastung der weiteren Vorstandsmitglieder einzeln zu erfolgen.
    8. Der Haushaltsvoranschlag ist grundsätzlich von der Jahreshauptversammlung zu beschließen.

     
  7. Redeordnung

    1. Die Redeordnung gilt für alle Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des SV Wiking Kiel.
    2. Der Versammlungsleiter/Vorsitzende erteilt das Wort. Es ist eine Rednerliste zu führen, nach der das Wort erteilt wird. Die Redezeit ist auf 3 min. beschränkt.
    3. Zu derselben Sache soll anderen Rednern als dem Antragsteller und dem Berichterstatter nur zweimal das Wort erteilt werden.
    4. Antragsteller und Berichterstatter können sowohl zu Beginn als auch am Ende der Aussprache das Wort erhalten. Haben sie das Schlußwort erhalten, kann zu der behandelten Sache nicht mehr gesprochen werden.
    5. Mitgliedern des Vorstands muß auf Verlangen jederzeit außerhalb der Rednerliste das Wort erteilt werden.
    6. Außerhalb der Rednerliste kann sonst nur zur Geschäftsordnung (GO) gesprochen werden. Die Meldung erfolgt durch Heben der Hand und mit den Worten "Zur Geschäftsordnung". Das Wort muß erteilt werden, sobald der augenblickliche Redner seine Ausführungen beendet hat. Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen kurz und sachlich sein.
    7. Wird mittels eines GO-Antrages Übergang zur Tagesordnung, Schluß der Debatte, Abschluß der Rednerliste oder Vertagung beantragt und erfolgt keine Gegenrede, ist der GO-Antrag angenommen. Erfolgt auf den GO-Antrag Gegenrede, so ist über ihn abzustimmen. Ein Befürworter des GO-Antrages kann vorher noch einmal begründen. Vor der Beschlußfassung über einen GO-Antrag kann außerhalb der Rednerliste noch je einem Redner für und gegen die Sache das Wort erteilt werden.
    8. Redner, die bereits zur Sache gesprochen haben, können Schluß der Debatte oder Vertagung nicht beantragen.

     
  8. Abstimmungen

    1. Abstimmungen geschehen durch Handzeichen. Auf Antrag auch nur eines stimmberechtigten Mitgliedes muß geheim abgestimmt werden.
    2. Nach Abschluß der Aussprache verliest der Versammlungsleiter den Antrag, über den abgestimmt werden soll, in seiner endgültigen Beschlußfassung. Er ist so zu fassen, daß mit Ja oder Nein geantwortet werden kann. Alternativanträge sind zulässig.
    3. Ist mit der Abstimmung begonnen worden, kann das Wort nicht mehr erteilt werden, auch nicht zur Geschäftsordnung.
    4. Ein Antrag ist unter Berücksichtigung des § 14 Abs. 4 der Satzung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

      Bei Stimmengleichheit im geschäftsführenden Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.


     
  9. Wahlen

    1. Die in den Punkten 7 (Redeordnung) und 8 (Abstimmungen festgelegten Regelungen gelten auch für Wahlen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt werden.
    2. Wahlvorschläge erfolgen auf Zuruf der stimmberechtigten Anwesenden.
    3. Werden nicht anwesende Kandidaten ernannt, muß mit dem Wahlvorschlag eine schriftliche Einverständniserklärung zur Annahme der Wahl beim Versammlungsleiter vorgelegt werden.
    4. Vor Eintritt in den Wahlgang befragt der Versammlungsleiter die vorgeschlagenen Kandidaten, ob sie sich zur Wahl stellen.
    5. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, sofern nicht ausdrücklich auf geheime Wahl verzichtet wird.
    6. Die Wahl ist annahmebedürftig.

     
  10. Inkrafttreten

    Die Geschäftsordnung wurde am 19. März 1991 von der Jahreshauptversammlung des SV Wiking beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 
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