SCHWIMMVEREIN WIKING KIEL  von 1939 e.V.

Jugendordnung

 

§ 1 Einleitung

Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des SV Wiking Kiel von 1939 e.V. (SV Wiking).
 

§ 2 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Vereinsjugend des SV Wiking sind alle Jugendlichen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, sowie dem Jugendausschuß.
 

§ 3 Aufgaben

Die Vereinsjugend führt und leitet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Vereinsjugend sind:
  1. Zusammenarbeit mit dem Vorstand des Vereines und den Fachwarten,
  2. Pflegen und Förderung des gesamten Sports als Teil der Jugendarbeit,
  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung gegenüber allen Problemen der Gesellschaft unter der Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates,
  4. Entwicklung neuer Formen des Schwimmsports und allen seinen verwandten Arten,
  5. Pflege und Förderung der Geselligkeit im Verein,
  6. Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
  7. Zusammenarbeit mit den Eltern, Schulen und Hochschulen,
  8. Pflege internationaler Verständigung.

  9.  

§ 4 Organisation

Die Organe der Vereinsjugend im SV Wiking sind:
  1. Die Jugendvollversammlung
  2. Der Jugendausschuß

  3.  

Die Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend im SV Wiking. Sie besteht aus dem Jugendausschuß und der Vereinsjugend.

Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:

  1. Mitarbeit im Vorstand des Vereines,
  2. Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten,
  3. Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit,
  4. Entgegennahme der Berichte vom Jugendausschuß (Jahresbericht der Jugendvollversammlung),
  5. Wahl des (der) Jugendwartes(in) und Wahl der Jugendvertreter(innen),
  6. Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
Die Jugendvollversammlung findet jährlich statt, über den Termin und Ort entscheidet der Jugendausschuß, wenn die Jugendvollversammlung keine andere Regelung getroffen hat. Die Jugendvollversammlung muß mindestens 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung stattfinden. Der Termin ist dem Vorstand mitzuteilen.

Auf Antrag eines Viertels der Jugendlichen oder auf Beschluß des Jugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen werden. Sie muß innerhalb von 6 Wochen stattfinden. Die Einladung zur Jugendvollversammlung hat schriftlich 2 Wochen vor dem Tagungstermin zu erfolgen. Die Tagesordnung ist 1 Woche vor der Jugendvollversammlung an den Trainingsplätzen auszuhängen. Anträge zur Jugendvollversammlung können von den Jugendlichen und dem Jugendausschuß gestellt werden. Sie müssen 1 Woche vor der Jugendvollversammlung schriftlich beim Jugendausschuß vorliegen. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Jugendlichen beschlußfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Vereinsjugend, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
 

Der Jugendausschuß

Der Jugendausschuß besteht:
  1. aus dem Jugendwart als Vorsitzenden,
  2. zwei Jugendvertretern, die mindestens 15 Jahre alt sein müssen.
Aufgaben des Jugendausschusses sind:
  1. Erfüllen der Richtlinien und der Beschlüsse der Jugendvollversammlung unter Berücksichtigung der Jugendordnung,
  2. Durchführung und Planung aller Jugendvorhaben (Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben können Ausschüsse eingesetzt werden),
  3. Durchführung von Jugendversammlungen, die nach Bedarf vom Jugendausschuß einberufen werden.
Bei Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.
Die Sitzungen des Jugendausschusses müssen mindestens 2 x im Jahr oder nach Bedarf stattfinden. Der Jugendausschuß ist mit einfacher Mehrheit beschlußfähig.
 

§ 5 Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von der Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
 

§ 6 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt in Kraft, wenn sie auf der Jugendvollversammlung durch einfache Mehrheit und auf der Hauptversammlung des SV Wiking oder auf einer dazu einberufenen außerordentlichen Versammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen wurde.

Kiel, den 01. März 1991

 
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