SCHWIMMVEREIN WIKING KIEL  von 1939 e.V.

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I. Name und Sitz

§ 1   Der Verein führt den Namen Schwimmverein Wiking Kiel von 1939 e.V. Gründungstag ist der 1. März 1939. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nr. 2304 eingetragen.

§ 2   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

II. Zweck des Vereins

§ 3   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein will in gemeinnützigem Einsatz die Schwimm- und Rettungskunde ausbreiten und das Schwimmen in allen seinen Teilen vervollkommnen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Schwimmsports und allen seinen verwandten Arten, insbesondere des Springens, Tauchens und Rettungsschwimmens sowie Ballspiele im Wasser nach festgelegten Kampf- und Spielgesetzen. Dafür strebt er an

  1. pflichtmäßigen Schwimmunterricht an allen Schulen und Hochschulen zu unterstützen;
  2. verbessern und vermehren der Schwimm- und Badegelegenheiten;
  3. Organisation und Durchführung von Schwimmwettkämpfen und Wasserballspielen;
  4. Förderung des Triathlon;
  5. Verbindung mit gleichstrebenden Vereinen sowie Verbänden des In- und Auslandes.

§ 4   Der Verein ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen.

§ 5   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8   Die Satzung, Richtlinien und Beschlüsse aller Organe des Vereins dürfen den Satzungen der übergeordneten Fachverbände nicht widersprechen.
 

III. Mitgliedschaft

§ 9   Die Mitgliedschaft des Vereins wird aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Aufnahme, über die der Vorstand entscheidet, erworben. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist kein Rechtsmittel möglich. Mit der Stellung des Aufnahmeantrages unterwirft sich jedes Mitglied der Satzungen des Vereins und der übergeordneten Fachorganisationen.

§ 10   Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  1. Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
  2. Jugendmitglieder sind alle Jugendlichen unter 18 Jahren. Jugendliche unter 15 Jahren sind in den Versammlungen nicht stimmberechtigt und haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Ausnahmen für die Versammlungen der Vereinsjugend sind in der Jugendordnung geregelt.
  3. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder den Schwimmsport außerordentliche Verdienste erworben haben. Hierzu ist der Beschluss einer Jahreshaupt- oder einer außerordentlichen Versammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 11   Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss
zu b):  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle oder dem Vorstand. Kündigungsfrist ist jeweils vier Wochen vor Ende eines Kalenderhalbjahres. Der Mitgliedsausweis ist abzugeben. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des jeweiligen Kalenderhalbjahres, zu dem der Austritt fristgerecht erklärt wurde.

zu c):  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung unter Fristsetzung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate vergangen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei einer nicht möglichen Zustellung der Mahnung gilt die Mitgliedschaft als erloschen.

zu d):  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Zu diesen Verstößen zählen:

  • Handeln gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins und seiner Organe oder der übergeordneten Fachverbände.
  • Schädigung des Ansehens oder der sportlichen Disziplin durch ensprechendes Verhalten in Übungsstunden oder bei Veranstaltungen des Vereins oder der übergeordneten Fachverbände,
  • das gegensätzliche Verhalten oder die entsprechende Einstellung innerhalb des Vereins, wenn diese zu wiederholten Beschwerden geführt hat und dadurch der Vereinsbetrieb gestört wird, obwohl bereits eine Abmahnung vorausgegangen war.

Für die Entscheidung über den Ausschluss ist der Ehrenrat (§ 22) zuständig. Dieser wird aufgrund eines schriftlichen, mit einer Begründung versehenen, Antrages tätig. Antragsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied oder Organ des Vereins. Über den Antrag entscheidet der Ehrenrat in mündlicher Verhandlung, zu der der Betroffene unter Übersendung einer Ausfertigung der Antragsschrift zu laden ist. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Einvernehmlich ist auch eine mündliche Ladung in einer kürzeren Frist möglich.

Erscheint der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann in seiner Abwesenheit entschieden werden. Ergibt die Verhandlung, dass es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, der vorsätzlich begangen wurde, so ist auf Ausschluss zu erkennen. In minder schweren Fällen kann der Ehrenrat anstelle des Ausschlusses auf den zeitlich begrenzten Entzug der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte, auf Verweis oder Ermahnung erkennen.

Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen und von dem Vorsitzenden und mindestens einem Ehrenratsmitglied zu unterzeichnen. Sie ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Beschwerde rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Versammlung zur Entscheidung einzuberufen. Für die Entscheidung ist die Versammlung mittels einer Tischvorlage über den Sachverhalt zu informieren. Wird eine entsprechende Versammlung nicht oder nicht fristgerecht einberufen, ist die Beschwerde gültig.

Macht das Mitglied von dem Recht der Beschwerde gegen den Beschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so unterwirft es sich dem Beschluss mit der Folge, dass der Beschluss gültig ist. Die Beitragspflicht endet mit der Rechtskraft des Beschlusses, der auf Ausschluss erkennt.

§ 12   Der Verein erhebt von allen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag. Falls erforderlich kann zusätzlich ein außerordentlicher Beitrag (Umlage) bis zur Höhe eines Jahresbeitrags erhoben werden. Bestimmte individuelle Leistungen (z.B. Ersatzausweise, Mahnungen) sind gebührenpflichtig. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags, der Aufnahmegebühr und aller sonstigen Gebühren werden in einer von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung zu beschließenden Beitrags- und Gebührenordnung festgesetzt. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen entscheidet die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Versammlung.
 

IV. Vereinsorgane

§ 13   Organe des Vereins sind:

  1. die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Versammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Geschäftsführende Vorstand,
  4. die Fachausschüsse,
  5. der Ehrenrat.

 
A. Versammlungen

§ 14   Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von 10 Tagen durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder durch eine gesonderte schriftliche Einladung.

Zu außerordentlichen Versammlungen kann der Vorstand einladen. Dieser ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 5 v.H. der Mitglieder diese unter Angabe der Gründe bei ihm schriftlich beantragen. Die Einladung erfolgt in der gleichen Form wie bei der Jahreshauptversammlung.

Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlung kann auch einen Versammlungsleiter bestimmen.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 
B. Vorstand

§ 15   Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden8. dem Kampfrichterobmann
2. dem 2. Vorsitzenden9. dem Fachwart für Breitensport
3. dem Kassenwart10. dem Pressewart
4. dem Sportlichen Leiter11. dem Heim- und Gerätewart
5. dem Jugendwart12. dem Festwart
6. dem Schwimmwart13. dem 1. Jugendvertreter
7. dem Wasserballwart14. dem 2. Jugendvertreter

Soweit erforderlich, können bei Bedarf auf Antrag weitere Fachwarte von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Antrag muss in der Einladung zur Hauptversammlung aufgeführt sein. Diese Fachwarte sind dann kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Sportlichen Leiter. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten soll. Wenn auch der 2. Vorsitzende verhindert ist, vertritt eines der weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.

Vorstandsmitglieder, die sich in mindestens 25 Jahren Vorstandsarbeit mit außerordentlichem Einsatz besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können nach ihrem Ausscheiden von der Hauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung unbefristet zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Hierzu ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ehrenvorstandsmitglieder sind damit zugleich auch Ehrenmitglieder nach §10c. Sie sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen, haben dort Rede- und Stimmrecht, aber keine festen Aufgaben.

§ 16   Wahlen

Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Sportlichen Leiters erfolgt in der Jahreshauptversammlung für jeweils 2 Jahre. Der 1. Vorsitzende und der Sportliche Leiter werden in Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart in Jahren mit gerader Zahl. Die übrigen Vorstandmitglieder und die Kassenprüfer (§ 23) werden jeweils für ein Jahr gewählt.

Ergänzende Wahlen in einer außerordentlichen Versammlung und Wiederwahl sind zulässig.

Die Wahl des Ehrenrates erfolgt für zwei Jahre in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. In den Ehrenrat dürfen keine Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Die ununterbrochene Wiederwahl von Kassenprüfern ist nur einmal möglich.

Die Wahl des Jugendwartes und der Jugendvertreter erfolgt durch die Jugendvollversammlung gemäß der Jugendordnung.

Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf ausdrücklichen Wunsch auch nur eines stimmberechtigten Mitgliedes muss sie durch Stimmzettel erfolgen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Wahl ist annahmebedürftig.

Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Hauptversammlung eine kommissarische Besetzung des Amtes vorzunehmen.

Die Übernahme eines Satzungsamtes durch ein noch nicht volljähriges ordentliches Mitglied bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

§ 17   Aufgaben

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt die Vereinsinteressen nach innen und nach außen. Er lädt zu den Vorstandssitzungen ein, leitet die Versammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Er hat für die Ausführungen der Vereinsbeschlüsse und die Einhaltung der Satzung zu sorgen. Er unterschreibt die genehmigten Protokolle, sowie die für den Verein wichtigen und verbindlichen Schriftstücke mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
  2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
  3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und ist verantwortlich für die Abwicklung des Haushalts nach den Vorschriften einer von der Hauptversammlung zu beschließenden Finanzordnung. Wenn kein Geschäftsstellenleiter bestellt ist, leitet der Kassenwart die Geschäftsstelle.
  4. Der Sportliche Leiter ist für sämtliche technische Sportangelegenheiten innerhalb und außerhalb des Vereins zuständig. Er trägt die Verantwortung für den Übungsbetrieb und die Organisation der Sportveranstaltungen. Er beruft die Sportausschusssitzungen ein. In technischen Sportangelegen- heiten vertritt er den Verein vor den entsprechenden Ausschüssen der übergeordneten Fachorganisationen. Bei sportlichen Verstößen verhängt er Strafen einfacher Art. Im Verhinderungsfall wird der Sportliche Leiter vom Schwimmwart vertreten.
  5. Der Kampfrichterobmann organisiert den Einsatz und die Aus- und Fortbildung der Kampfrichter. Er beruft die Sitzungen der Kampfrichter ein.
  6. Schwimmwart, Wasserballwart und Fachwart für Breitensport sind für die Organisation des Übungsbetriebes ihrer Gruppen verantwortlich und unterstützen den Sportlichen Leiter und den Kampfrichterobmann.
  7. Der Pressewart hat alle journalistischen Arbeiten zu koordinieren. Er ist für die Herausgabe der Vereinszeitung verantwortlich.
  8. Der Heim- und Gerätewart verwaltet das Vereinsheim. Er hat die Bestandslisten über sämtliches Vereinsgerät und Inventar zu führen.
  9. Der Festwart ist für die Organisation aller außersportlichen Veranstaltungen zuständig.
  10. Für die Erledigung der Verwaltungsaufgaben im Verein kann der Vorstand einen Geschäftsstellenleiter bestellen. Der Umfang der Aufgaben, Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung und Kündigungsfristen sind vertraglich festzulegen.

 
C. Ausschüsse

§ 18   Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Ausschüsse einsetzen, deren Arbeitsgebiet und Zusammensetzung festgelegt wird. Ständige Fachausschüsse sind:

  1. der Sportausschuss
  2. der Jugendausschuss

Zu jeder Ausschusssitzung ist der 1. Vorsitzende einzuladen.

§ 19   Der Sportausschuss besteht aus dem Sportlichen Leiter als Vorsitzenden, dem Kampfrichterobmann und Fachwarten. Bei sportlichen Verstößen verhängt er notwendige Strafen schwerer Art entsprechend der maßgebenden Rechtsordnung des Deutschen Schwimmverbandes.

§ 20   Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendwart als Vorsitzenden und zwei Jugendvertretern.

§ 21   Der Sportliche Leiter und die Fachwarte können zu Mannschafts- und sonstigen Versammlungen einladen. Diese Versammlungen sollen dazu dienen, die kameradschaftliche Verbundenheit zu fördern, sportliche theoretische Schulung zu betreiben und Wünsche und Anregungen entgegenzunehmen. In gleicher Form kann der Jugendwart zu entsprechenden Versammlungen einladen.

Zu jeder Versammlung ist der 1. Vorsitzende einzuladen.

 
D. Ehrenrat

§ 22   Der Ehrenrat besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern. Er regelt Streitigkeiten und Verstöße aller Art mit Ausnahme der rein sportlichen. Der Ehrenrat führt über seine Sitzungen ein Protokoll.

 
E. Kassenprüfer

§ 23   Zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte innerhalb des Vereins. Sie prüfen die Kasse jährlich mindestens einmal und erstatten der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht.
 

V. Vergütungen und Aufwendungsersatz für die Vereinstätigkeit

§ 24    Die Satzungsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann für diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Hauptversammlung.

Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z.B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z.B. an nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Beauftragte des Vereins und die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw., die im Einzelfall nachzuweisen sind.

Die Höhe von Aufwandsentschädigungen und Aufwendungsersatz regelt eine Entschädigungsordnung, die auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands gemäß Haushaltslage vom Vorstand erlassen und geändert wird. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung bzw. Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

VI. Datenschutz

§ 25    Die datenschutzrechtlichen Belange werden in einer Datenschutzrichtlinie festgehalten. Diese Richtlinie ist von einer Hauptversammlung zu beschließen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

VI. Auflösung

§ 26   Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Versammlung beschließen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 27   Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das Vereinsvermögen an den Landessportverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

VII. Weibliche Sprachformen

§ 28   Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Männer und Frauen gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

 


Eingetragen beim Amtsgericht Kiel
Vereinsregister: 2304
Zuletzt geändert: Jahreshauptversammlung am 19. Februar 2013

 
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